27.01.2021

Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld wegen pandemie­bedingter Betreuung des Kindes

Gesetzlich versicherte und berufstätige Eltern können aufgrund einer Neuregelung im Recht der Ge­setzlichen Krankenversicherung (§ 45 SGB V) im Jahr 2021 erhöhte Tage Kinderkrankengeld bei ihrer Krankenkasse beantragten.
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Diese neue Re­gelung gilt rückwirkend ab 5. Januar 2021. Dieser Anspruch besteht neben einer Erkrankung des Kindes auch dann, wenn eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil pandemiebedingt die Kinder­betreuungseinrichtung geschlos­sen wurde. Liegt eine behördliche Empfehlung vor, die Einrich­tungen nicht zu besuchen, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kinder­krankengeld. Dies ist im Saarland der Fall.

Wenn Eltern bzw. Sorgeberechtigte aufgrund der pandemischen Situ­ation ihr gesundes Kind zu Hause betreuen, dann muss ein „Antrag auf Kin­derkrankengeld bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes“ gestellt werden, der bei der zuständigen Kranken­kasse zu erhalten ist. Diesem Antrag ist der Nachweis über Nicht-Inanspruchnahme von Kita/Kindertagespflege/Schule bei Bean­tragung von Krankengeld beizufügen (online verfügbar unter https://www.bmfsfj.de/blob/165074/e490eea648817db7d66f63fcc250cf0a/20210120-musterbescheinigung-data.pdf). Wenn das gesunde Kind zur Kontaktver­meidung nicht in die Einrichtung besucht, dann wird im dem Nachweis „aufgrund einer Emp­fehlung von behördlicher Seite, die Betreuungseinrichtung aus Gründen des Infekti­onsschutzes nicht zu besuchen“ angekreuzt.

Bitte legen Sie den Nachweis komplett ausgefüllt der Leitung der Kindertageseinrichtung vor. Diese prüft den Nachweis und bestätigt die angegebenen Tage.

Weitere Informationen erhalten Sie auch im Informationsschreiben des Landesjugendamtes Saarland vom 21. Januar 2021.

 

 

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